„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert oder abgibt.“
— § 29 Abs. 1 BtMG
„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert oder abgibt.“
— § 29 Abs. 1 BtMG
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist eines der umfangreichsten und praxisrelevantesten Gebiete des Strafrechts. Die Spannbreite reicht von einfachen Besitzdelikten über Handeltreiben und Einfuhr bis hin zu banden- und gewerbsmäßigen Straftaten.
Neben klassischen Drogen wie Cannabis, Kokain oder Heroin rücken zunehmend Neue Psychoaktive Substanzen (NPS)sowie verschreibungspflichtige Medikamente in den Fokus.

Verfahren nach dem BtMG sind oft durch verdeckte Ermittlungen, Telefonüberwachungen, V-Leute und komplexe Beweisführungen geprägt. Gleichzeitig betreffen sie viele Menschen, die ursprünglich weder kriminelle Absicht hatten noch in organisierte Strukturen eingebunden sind.
WORAUF SIE BESONDERS ACHTEN SOLLTEN
Meine Unterstützung als Strafverteidiger
Ich verteidige Mandanten im Betäubungsmittelstrafrecht mit fachlicher Präzision und einer realistischen, ergebnisorientierten Strategie:
BtMG-Verfahren sind komplex – doch mit einer fundierten und strukturierten Verteidigung lassen sich häufig erhebliche Konsequenzen vermeiden oder reduzieren.
Unsere Mandantenstimmen




