„Wer bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
— § 15a Abs. 4 InsO (Insolvenzverschleppung)
Insolvenzstrafrecht: Verantwortung, Haftungsrisiken und strafrechtliche Fallstricke
Das Insolvenzstrafrecht umfasst eine Reihe von Delikten, die typischerweise im Umfeld wirtschaftlicher Krisen auftreten. Dazu zählen insbesondere:
• Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
• Bankrottdelikte (§§ 283 ff. StGB)
• Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
• Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB)
• Veruntreuung von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a StGB)

Fachanwalt für Strafrecht
Oft geraten Geschäftsführer, Vorstände oder Unternehmer in diese Situation, obwohl sie unter enormem wirtschaftlichen Druck handeln. Strafbarkeit entsteht häufig nicht durch Vorsatz, sondern durch fehlende Kenntnis der insolvenzrechtlichen Pflichten oder unklare Entscheidungswege im Krisenstadium.
Was ist im Insolvenzstrafrecht besonders wichtig?
WORAUF SIE BESONDERS ACHTEN SOLLTEN
1. Exakte Bestimmung des Insolvenzzeitpunkts
Die Verteidigung konzentriert sich häufig darauf, diesen Zeitpunkt fachgerecht zu bestimmen oder zu verschieben. Dies erfolgt unter Einbeziehung von:
• Liquiditätsstatus und Finanzplanungen
• Betriebswirtschaftlichen Auswertungen
• Beratung durch Sachverständige
Schon eine geringfügige Veränderung des Zeitpunkts kann darüber entscheiden, ob eine Strafbarkeit vorliegt.
2. Dokumentation der unternehmerischen Entscheidungen
Gut geführte Unterlagen über:
• Krisenmeetings
• Gespräche mit Beratern
• Sanierungsbemühungen
• Maßnahmen zur Liquiditätssicherung
können entlastend wirken und belegen, dass der Verantwortliche nicht leichtfertig oder pflichtwidrig, sondern nach bestem Wissen handelte.
3. Umgang mit Lücken in Buchführung und Unterlagen
• Unterlagen zwar unvollständig, aber noch rekonstruierbar sind,
• Fehler aus organisatorischen Gründen entstanden,
• keine vorsätzliche Verschleierung vorlag.
Hier ist eine strukturierte Rekonstruktion durch Verteidiger und ggf. Wirtschaftsprüfer entscheidend.
4. Parallele Haftungsrisiken beachten
• Haftung gegenüber Gläubigern
• Ansprüche des Insolvenzverwalters
• Sozialversicherungsrechtliche Forderungen
Eine rein strafprozessuale Sicht wäre unvollständig.
5. Kommunikation mit Insolvenzverwaltern
Meine Unterstützung als Strafverteidiger
Im Insolvenzstrafrecht verteidige ich Verantwortliche aus Unternehmen jeder Größe. Meine Arbeit umfasst:
- Analyse der wirtschaftlichen Situation und relevanten Stichtage
- Aufarbeitung und Bewertung von Buchführungsunterlagen
- Entwicklung einer Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Haftung
- Koordinierte Zusammenarbeit mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Insolvenzrechtsexperten
- Begleitung in Vernehmungen, Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen
Insolvenzstrafrecht erfordert ein präzises Verständnis wirtschaftlicher Abläufe und eine Verteidigungsstrategie, die juristische, finanzielle und praktische Aspekte zugleich berücksichtigt.
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