„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
— § 212 Abs. 1 StGB (Totschlag)
„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
— § 212 Abs. 1 StGB (Totschlag)
Kapitaldelikte zählen zu den gravierendsten Straftatbeständen im deutschen Strafrecht. Unter ihnen versteht man insbesondere Totschlag (§ 212 StGB), Mord (§ 211 StGB) sowie weitere Delikte, bei denen das Leben eines Menschen angegriffen oder gefährdet wird, etwa versuchte Tötungsdelikte.

Die Ermittlungen in solchen Verfahren sind besonders umfangreich – nicht nur aufgrund der gesetzlichen Strafandrohungen, sondern auch wegen der hohen öffentlichen und persönlichen Bedeutung.
WORAUF SIE BESONDERS ACHTEN SOLLTEN
Meine Unterstützung als Strafverteidiger
Als Strafverteidiger begleite ich Mandanten in Kapitalstrafsachen mit besonderer Sorgfalt und Diskretion. Dazu gehören:
Kapitaldelikte gehören zu den anspruchsvollsten Verfahren. Ihre Verteidigung braucht Erfahrung, Präzision und Entschlossenheit.
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