„Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe obliegt der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.“
— § 451 Abs. 1 StPO
„Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe obliegt der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.“
— § 451 Abs. 1 StPO
Die Strafvollstreckung beginnt dort, wo das Urteil rechtskräftig wird oder ein Haftbefehl vollzogen werden soll. Dieser Bereich des Strafrechts betrifft Menschen, die bereits verurteilt wurden oder sich in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befinden.
Typische Themen der Strafvollstreckung und des Haftrechts sind:
• Vollzug von Freiheitsstrafen
• Untersuchungshaft und Haftprüfung
• Reststrafenaussetzung zur Bewährung (§ 57 StGB)
• Vollzugsplanverfahren
• Haftunterbrechung, Verlegung oder Lockerungen
• Elektronische Fußfessel
• Widerruf von Bewährung
• Umgang mit Justizvollzugsanstalten und Vollstreckungsbehörden

Im Mittelpunkt steht nicht mehr die Frage der Schuld, sondern: Wie kann die Haftzeit gestaltet, verkürzt oder vermieden werden?
WORAUF SIE BESONDERS ACHTEN SOLLTEN
Meine Unterstützung im Strafvollstreckungs- und Haftrecht
Ich begleite Betroffene und ihre Angehörigen in allen Phasen des Vollzugs und der Strafvollstreckung:
Die Strafvollstreckung ist kein bloßer Verwaltungsakt – sie entscheidet über Freiheit, Perspektiven und Lebensplanung. Eine engagierte Vertretung kann entscheidende Weichen stellen.
Unsere Mandantenstimmen




